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VORSPANN |
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Eine Zusammenfassung des § 4 (Bildungs- und Erziehungsziele) findet ihr auf dieser Seite.
§4 Bildungs- und Erziehungsziele (Schulgesetz)
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Rechte und Pflichten: |
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Schülerinnen und Schüler haben das Recht,
in der Schule nach Begabung, Fähigkeit und Neigung ausgebildet zu
werden. |
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Die Schule hat die Aufgabe, die geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler zu entwickeln. Dabei müssen alle Schülerinnen und Schüler gleichberechtigt behandelt werden |
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Die Schule soll folgende Fähigkeiten
fördern: |
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Die Schule soll außerdem |
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Die Schule soll |
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Die Schule soll darüber hinaus
ein Bewußtsein schaffen für: |
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Die Schule soll erziehen zu: |
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Die Schule muß für Gleichberechtigung
sorgen: |
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Die Eltern haben das Recht, die Grundsätze
der Erziehung ihrer Kinder festzulegen. Die Schule darf diese Grundsätze
nicht verletzen. Dazu zählen vor allem Fragen der Religion und Weltanschauung,
aber auch die Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Schule. |
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Alle an Schule Beteiligten sollen bei der Lösung von Problemen zusammenarbeiten. Damit sind Lehrerinnen und Lehrer, Eltern und Schülerinnen und Schüler gemeint |
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Die Schule muß Sachfragen politisch ausgewogen behandeln: Sie darf nicht nur eine Seite zu Wort kommen lassen. Außerdem muß sich die Schule parteipolitisch unabhängig verhalten |
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©1999
ndr@schuelervertretung.de
Quelle: http://www.nutze-dein-recht.de/
Bearbeitung für die Leibnizschule Offenbach: Rafael Bujotzek (raffi@raffisweb.de;
www.raffisweb.de)