Schülervertretung der Leibnizschule


Inhalt


Stories aus dem Schulalltag

Unterrichtsstunden - auf Tage verteilt
Verbindungslehrkräfte
Verlassen des Schulgeländes


Unterrichtsstunden - auf Tage verteilt

Frage:

Meine Schultage sind sehr lang.

Wie lang dürfen Schultage eigentlich sein?


Antwort:

Von der 5. bis zur 10. Klasse sollten höchstens 6 Unterrichtsstunden am Vormittag gegeben werden. Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Bei Wahlfächern, Förderkursen oder Fächern, für die speziell ausgestattete Räume benötigt werden (z.B. Informatik, Sport) kann auch in einer 7. Stunde pro Woche unterrichtet werden.
Die Schülerbeförderung durch den Schulträger muß sichergestellt sein.Mit dem Eintritt in die Oberstufe (11. Jahrgang) entfallen allerdings diese Begrenzungen!


Mehr Infos:

Erlaß "Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Wochentage" vom 1. Oktober 1989



Verbindungslehrkräfte

Frage:

Wer hilft den Schülerinnen und Schülern?


Antwort:

Die Verbindungslehrkräfte sind nach dem Schulgesetz dazu aufgefordert, an SV-Sitzungen teilzunehmen, um die SV-Meinung zu kennen, sie zu unterstützen, und im Konfliktfall zwischen der SV und der Schulleitung zu vermitteln. Der Verbindungslehrer soll die SV-Interessen vertreten und hat eine beratende Funktion.
Die Verbindungslehrkraft dient jedem einzelnen Schüler als Ansprechpartner bei Problemen. Mit der neuen Schulkonferezregelung ist sie (automatisch) Mitglied der Schulkonferenz mit Rede- und Antragsrecht (ohne Stimmrecht).


Mehr Infos:

§115 Verbindungslehrkräfte (Schulgesetz)



Verlassen des Schulgeländes

Frage:

Neulich haben Freunde und ich Ärger bekommen, weil wir in der Freistunde zur Tankstelle gegangen sind, um uns Süßigkeiten zu kaufen. Die Tankstelle liegt aber nur auf der anderen Straßenseite, was allerdings nicht mehr zum Schulgelände gehört.

Darf man in Freistunden das Schulgelände verlassen?


Antwort:

Das Problem ist, daß Freistunden meist innerhalb der Schulzeit liegen. Das bedeutet, daß Du von der Schule aus versichert bist. Verläßt du das Schulgelände allerdings, bist Du es nicht mehr, wenn Dir also etwas passiert, kann die Schule nicht dafür haften. Deshalb hat die Schule gegenüber Minderjährigen eine Aufsichtspflicht. Mit Eintritt in die Oberstufe darfst Du das Schulgelände verlassen.


Mehr Infos:

§36 Weisungen, Beaufsichtigungen (Schulgesetz)




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©1999 ndr@schuelervertretung.de
Quelle: http://www.nutze-dein-recht.de/
Bearbeitung für die Leibnizschule Offenbach: Rafael Bujotzek (raffi@raffisweb.de; www.raffisweb.de)


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