Schülervertretung der Leibnizschule


Inhalt


Stories aus dem Schulalltag

Schulsammlungen
Schulzahnarzt
Sexualkunde


Schulsammlungen

Frage:

Darf in der Schule Geld gesammelt werden?


Antwort:

Ja, ihr dürft Geld sammeln, aber nur für bestimmte Anlässe. Außerdem nach §§ 1 und 9 des Sammlungsgesetzes müßt ihr Euch eine Erlaubnis bei der Landes- oder zuständigen Kreisordnungsbehörde holen und Eure Schulaufsichtsbehörde muß die Schulsammlung genehmigen.

1. Wofür dürft Ihr genehmigungsfrei sammeln?
fürs Deutsche Müttergenesungswerk
für den Schleswig-Holsteinischen Heimatbund für den Ausbau deutscher Schul- und Kultureinrichtungen in Nordschleswig
für den Jugendherbergsgroschen

Plant Ihr ein Schulfest und wollt dafür sammeln, dann dürfen daran nur SchülerInnen, Eltern und LehrerInnen der Schule teilnehmen und zu Spenden aufrufen.

2. Wofür müßt Ihr Euch eine Genehmigung holen?
für ein Schulfest, bei dem auch schulfremde Personen teilnehmen

3. Wer darf sammeln?
Es dürfen alle, die älter als 14 Jahre sind, sammeln.

4. Gibt es noch etwas zu beachten?
Ja, minderjährige SchülerInnen dürfen nur zu zweit und nur bis es dunkel wird sammeln.

Es gibt keine Ausnahmen, bei Zuwiderhandlung muß Bußgeld bezahlt werden!

Anmerkung:
In dem besonderen Falle des Arbeitskreises Schüler Helfen Leben der LandesschülerInnenvertretung besaß dieser für die Veranstaltung "Sozialer Tag" am 04. Juni 1998 eine gesonderte Ausnahmegenehmigung der Landesregierung.


Mehr Infos:

Erlaß "Schulsammlungen" vom 10. April 1970



Schulzahnarzt

Frage:

Ein Schüler möchte sich nicht vom Schulzahnarzt untersuchen lassen.

Kann er dazu gezwungen werden?


Antwort:

Ja, denn SchülerInnen haben sich laut Schulgesetz, soweit es zur Vorbereitung schulischer Maßnahmen und Entscheidungen erforderlich und durch Rechtsvorschriften zugelassen ist, schulärztlich, schulpsychologisch und sonderpädagogisch untersuchen zu lassen und müssen an vom Bildungsministerium zugelassenen standartisierten Tests teilnehmen


Mehr Infos:

§47 Untersuchungen (Schulgesetz)



Sexualkunde

Frage:

Eine Lehrerin weigert sich, im Biologieunterricht Sexualkunde zu unterrichten. Sie ist der Meinung, das könnten auch andere Fachlehrer übernehmen.

Stimmt das?


Antwort:

Ja. Die Schule ist lediglich verpflichtet, Sexualkunde im Unterricht zu behandeln. In welchen Fächern das geschieht, bleibt aber offen. Trotzdem haben Schüler das Recht, in (irgend)einem Fach Sexualkundeunterricht zu erhalten.
Der Lehrplan Biologie für die Klassenstufen 5-10 sieht Sexualkunde als verbindliches Thema vor.


Mehr Infos:

Lehrplan Biologie
§4 Bildungs- und Erziehungsziele (Schulgesetz)




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©1999 ndr@schuelervertretung.de
Quelle: http://www.nutze-dein-recht.de/
Bearbeitung für die Leibnizschule Offenbach: Rafael Bujotzek (raffi@raffisweb.de; www.raffisweb.de)


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