Schülervertretung der Leibnizschule


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Stories aus dem Schulalltag

Schülerzeitung II
Schülerzeitungen
Schulausflüge/Wandertage/Klassenfahrten


Schülerzeitung II

Frage:

Ich habe einen Artikel in meiner Schülerzeitung geschrieben, in dem ich einen Lehrer massiv angegriffen habe, jedoch nicht unsachlich gewesen bin. Der wurde von dem betreffenden Lehrer zensiert.

Darf ein Lehrer vor der Veröffentlichung einer Schülerzeitung Artikel verbieten oder verändern?


Antwort:

Nein. Für Schülerzeitungen gilt dasselbe wie für allgemeine Zeitungen: Ihr genießt laut Grundgesetz § 5 uneingeschränkte Pressefreiheit und Berichterstattungsfreiheit. Eine Zensur der Artikel darf demzufolge auch nicht stattfinden. Auch das Presserecht garantiert Euch freie Meinungsäußerung.


Mehr Infos:

§116 Schülerzeitungen (Schulgesetz)



Schülerzeitungen

Frage:

Ich habe Lust, eine witzige Schülerzeitung herauszubringen.

Was muß man beim Gründen einer Schülerzeitung beachten?


Antwort:

Für das Gründen einer Schülerzeitung brauchst Du ein paar superaktive Mitschüler, mit denen Du eine kreative Redaktion gründest. Die gesetzliche Regelung obliegt dem Bundespresserecht, und somit unterscheidet ihr Euch nicht von einer "normalen Zeitung", außer daß sie von Schülern verfaßt und in der Schule verteilt wird. Viel Spaß!


Mehr Infos:

§116 Schülerzeitungen (Schulgesetz)



Schulausflüge/Wandertage/Klassenfahrten

Frage:

Seit zwei Jahren haben wir keinen Wandertag mehr gemacht, dabei würden wir uns so gern das neue Museum für Technik ansehen. Unsere Lehrerin ist aber der Meinung, daß wir noch eine ganze Menge lernen müssen, und lehnt es deshalb ab, einen Tag für den Museumsbesuch einzuplanen.

Haben wir ein Recht auf Wandertage?


Antwort:

Nein! Ein Recht auf Wandertage hat kein Schüler, allerdings sollen pro Schuljahr jährlich fünf Wandertage durchgeführt werden, wenn sie im Zusammenhang mit dem Unterrichtsthema stehen. Der Besuch eines technischen Museums ist sinnvoll, wenn man sich in Physik mit dem Aufbau eines Motors beschäftigt. Wandertage sind nämlich keine touristische Reise, also Urlaub auf Mallorca am Strand ist nicht.
Klassenfahrten sollen pro Stufe einmal durchgeführt werden, also einmal in der Unter-, Mittel -und Oberstufe. Der zeitliche Rahmen ist auf eine Woche begrenzt, ab der 8. Klasse ist es möglich, sogar bis zu zwei Wochen Unterricht der anderen Art zu genießen. Die Höchstkostengrenze für Klassen- und Studienfahrten sind in der Regel durch die Schulkonferenz festgelegt.
Also, überzeugt Eure Lehrer, daß Unterricht außerhalb der Schule lustig und sinnvoll sein kann.


Mehr Infos:

Erlaß "Richtlinien für Schulausflüge" vom 25. Juni 1997




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©1999 ndr@schuelervertretung.de
Quelle: http://www.nutze-dein-recht.de/
Bearbeitung für die Leibnizschule Offenbach: Rafael Bujotzek (raffi@raffisweb.de; www.raffisweb.de)


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