Schülervertretung der Leibnizschule


Inhalt


Stories aus dem Schulalltag

Klassenbuch
Klassengrößen
Klassenkonferenz


Klassenbuch

Frage:

Eine Schülerin wird wegen Kaugummikauens im Unterricht ins Klassenbuch eingetragen. Die Lehrerin, die den Eintrag vornimmt, sagt vor der Klasse, sie habe in den Unterlagen der Schülerin gelesen, es hätte vor zwei Jahren schon mal einen ähnlichen Vorfall gegeben.

Ist der Eintrag rechtens? Darf die Lehrerin die Unterlagen der Schülerin einsehen, darf die Lehrerin dies vor der Klasse erzählen, und darf die Schülerin in ihre Unterlagen Einsicht nehmen?


Antwort:

Der Eintrag ist rechtens. Das Klassenbuch ist ein Dokument, in dem der Unterrichtsverlauf einer Klasse festgehalten wird. Eigentlich kann jedes Vorkommnis ins Klassenbuch eingetragen werden und sollte nicht unbedingt negativ aufgefaßt werden. LehrerInnen haben das Recht, die Daten ihrer SchülerInnen einzusehen.
Daten über das Lernverhalten und das Verhalten in der Schule werden auch in den Schulakten gespeichert. Ob jedoch in der Praxis ein Klassenbucheintrag wegen Kaugummikauens gespeichert wird, ist sehr unwahrscheinlich. Daten in den Schulakten werden für die Schulbesuchsdauer und sogar darüber hinaus gespeichert, sofern sie sich nicht ändern (z.B. Adreßdaten).
Daß die Lehrerin dies vor der Klasse erzählt, ist unzulässig. Die persönlichen Daten der Schülerin gehen die Klasse nichts an.
SchülerInnen haben ein Recht auf Akteneinsicht. Bei minderjährigen SchülerInnen wird dieses Recht durch die Eltern ausgeübt.


Mehr Infos:

§50 Erhebung und Verarbeitung von Daten (Schulgesetz)



Klassengrößen

Frage:

Wie groß darf Eure Klasse sein?
Wie viele Klassen einer Stufe dürft Ihr haben?


Antwort:

Wird Euer Unterricht aus einem Grund nicht in Klassen, sondern in anderen Gruppen gegeben, dann dürft Ihr nur so viele Gruppen haben, wie Ihr davor Klassen hattet.

Ansonsten gilt:
Werden z.B. bei der 2. Fremdsprache neue parallele Gruppen geformt, dann soll die Anzahl der Gruppen nicht die Anzahl der Klassen der Stufe überschreiten. Ist es aber nicht möglich, eine Gruppe durchs Austauschverfahren zwischen den Klassen zu bilden, dann kann die Schulaufsichtsbehörde, wenn genug Lehrer vorhanden sind, eine Gruppe mehr zulassen. Auch bei diesen Minigruppen muß die Mindeststundenzahl für das Fach eingehalten werden.

Wie ist es bei Religion und Philosophie?

Ist es durch jahrgangsübergreifende Maßnahmen nicht möglich, Euch ev. und kath. Religionsunterricht und/oder Philosophie anzubieten, so darf die Anzahl der Gruppen die der Klassenstufe überschreiten.

Habt Ihr besonderen Projektunterricht? Ist der Raum zu klein für die Gruppe?

Habt Ihr besonderen Projektunterricht, bei dem der Lehrer sich nur gleichzeitig um eine geringere Anzahl von Schülern kümmern kann oder nur eine begrenzte Anzahl von Arbeitsplätzen (z.B. Informatikräume bzw. PC's) zur Verfügung stehen, dann dürfen kleinere Gruppen gebildet werden.

Über die besondere Situation der Schule entscheidet immer die zuständige Schulaufsichtsbehörde.
Der derzeitige Klassenteiler liegt bei maximal 29 Schülerinnen und Schülern, jedoch gibt es Ausnahmen!


Mehr Infos:

Erlaß "Gruppengröße für die Klassen 5-10 der allgemeinbildenden Schulen" vom 20.05.1976



Klassenkonferenz

Frage:

Was macht eigentlich die Klassenkonferenz?


Antwort:

Die Klassenkonferenz besteht aus den LehrerInnen, die diese Klasse unterrichten, dem/der Vorsitzenden des Klassenelternbeirates und - ab der achten Klasse - der Klassensprecherin/dem Klassensprecher.

Von der Klassenkonferenz werden beschlossen:
Zeugnisvermerke,
Schulartwechsel in der Orientierungsstufe sowie Versetzungen im allgemeinen,
Prüfungen,
Verweise, Ausschluß vom Unterricht, Ausschluß von Schulveranstaltungen,
Auszeichnungen,
Klassenveranstaltungen (Praktika, Ausflüge, ...)

Wichtig bei der Entscheidung, ob ein Schüler vom Unterricht ausgeschlossen werden soll oder nicht, ist, daß der Klassensprecher bei der Klassenkonferenz dann anwesend ist, um noch einmal aus Sicht der Schüler die Situation zu beschreiben. Wird er nicht eingeladen, so ist dies ein Verfahrensfehler und der getroffene Beschluß erst einmal ungültig.

Klassensprecher können, wenn sie es für nötig erachten, darauf hinwirken, eine Klassenkonferenz einzuberufen.


Mehr Infos:

§94 Klassenkonferenz (Schulgesetz)




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©1999 ndr@schuelervertretung.de
Quelle: http://www.nutze-dein-recht.de/
Bearbeitung für die Leibnizschule Offenbach: Rafael Bujotzek (raffi@raffisweb.de; www.raffisweb.de)


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