Schülervertretung der Leibnizschule


Inhalt


Stories aus dem Schulalltag

"Hitzefrei" / "Schneefrei" II
Informationspflicht der Lehrer
Informationspflicht der Schulleiter


"Hitzefrei" / "Schneefrei" II

Frage:

Schneeverwehungen, Eisregen und glatte Straßen: Was will man mehr im Winter? Doch auch die Schulbusse fahren nicht mehr und mit dem Fahrrad packe ich mich andauernd auf die Schnauze.

Darf ich bei solchem Winterwetter zu Hause bleiben?


Antwort:

Die Entscheidung über Unterrichtsausfall im Winter aufgrund von außergewöhnlichen Wetter- und Straßenverhältnissen fällt das Ministerium. Wenn allerdings die Straßen spiegelglatt sind und auch Busse schon nicht mehr fahren, dann ist es wahrscheinlich, daß Du zu Hause eine Schneeballschlacht machen kannst und nicht zum Unterricht mußt.
Der Unterrichtsausfall wird über das Radio bekanntgegeben.
Sollte es dennoch keinen offiziellen Unterrichtsausfall geben, Deine Eltern und Du aber der Meinung sind, es sei zu gefährlich mit dem Fahrrad/Auto zu fahren, dann dürfen Deine Eltern selbst entscheiden, ob Du in die Schule mußt oder nicht.


Mehr Infos:

Erlaß "Ausfall von Unterrichtsstunden auf Grund besonderer Witterungsverhältnisse" vom 18. Juni 1998



Informationspflicht der Lehrer

Frage:

Ein Schüler erkundigt sich beim Lehrer nach dessen Unterrichtsplanung, weil der zu vermittelnde Stoff die Klasse überfordert und zudem langweilt. Auch soll der Lehrer erklären, wie er welche Leistungen bewertet/benotet. Er weigert sich jedoch und behauptet, den Schülern gegenüber nicht zur Auskunft verpflichtet zu sein.

Stimmt das?


Antwort:

Nein! Dank umfassender Informationsrechte darf sich jeder Schüler nach Art und Aufbau des Lehrstoffes erkundigen, der die Interessen der Schüler im übrigen zu berücksichtigen hat. Genauso muß der Lehrer seine Bewertungsmaßstäbe offenlegen und gegebenenfalls das Zustandekommen bestimmter Noten erklären (auch bei Prüfungen).


Mehr Infos:

Lehrpläne
Erlaß vom 13. Juni 1973 "Stellung des Schülers in der Schule"
§31 Beginn und Ende des Schulverhältnisses (Schulgesetz)



Informationspflicht der Schulleiter

Frage:

Neulich bin ich zu meinem Schulleiter gegangen, um nach den Rechten der SV bezüglich der Organisation einer Schulfete zu fragen. Dieser hat mich abgefertigt, indem er sagte, er müsse mich nicht über meine Rechte informieren, ich solle mich doch an andere Stellen wenden.

Gibt es eine Pflicht der Schulleitung, Schüler über ihre Rechte zu informieren?


Antwort:

Fragen kann man immer! Solltest Du tatsächlich keine Auskunft erhalten, hast Du die Möglichkeit, die LandesschülerInnenvertretung anzurufen, da berät man Dich immer und kann Dir im Problemfall auch helfen.Ferner ist Dein Schulleiter tatsächlich verpflichtet, Dir Auskunft zu geben.


Mehr Infos:

§110 Tätigkeiten der Schülervertretung (Schulgesetz)




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Inhalt

©1999 ndr@schuelervertretung.de
Quelle: http://www.nutze-dein-recht.de/
Bearbeitung für die Leibnizschule Offenbach: Rafael Bujotzek (raffi@raffisweb.de; www.raffisweb.de)


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