Schülervertretung der Leibnizschule


Inhalt


Stories aus dem Schulalltag

Datenschutz II
Datenschutz III
Datenschutz - Klassenbücher I


Datenschutz II

Frage:

  1. Eine Schule speichert personenbezogene Daten (Adressen, Telefonnummern usw.) ihrer Schüler.
    Warum darf sie das tun?
  2. In der Verwaltung liegen Listen mit Datenmaterial offen auf dem Schreibtisch der Sekretärin.
    Ist das erlaubt?
  3. In ihrer Akte findet eine Schülerin Daten über Religion und gesundheitliche Probleme, von denen sonst nur wenige Menschen wissen.
    Ist das in Ordnung?
  4. Ein Schüler kehrt ein Jahr nach dem Schulabschluß an seine Schule zurück und entdeckt Akten mit personenbezogenen Daten zu seiner Person.
    Darf das so sein?
  5. Eine Schülerin, die ihre Daten einsehen möchte, wird daran gehindert, Aufzeichnungen über ihre Beteiligung im Unterricht zu prüfen.
    Darf ihr das verboten werden?


Antwort:

  1. Schulen dürfen diese Schülerdaten speichern, wenn sie Bildungs-, Erziehungs-, Verwaltungs- und/oder Fürsorgezwecken dienen.
  2. Nein, denn Datenträger und Ausdrucke müssen verschlossen aufbewahrt, regelmäßig kontrolliert und gesichert werden.
  3. Ja, denn Schülerakten dürfen vielfältige Informationen enthalten: Individualdaten, Daten zur Organisation und Schullaufbahn, Leistungsdaten sowie Zusatzdaten über die jeweilige Schulart. Zu den Individualdaten zählen auch Informationen über Religionszugehörigkeit und die Gesundheit der betroffenen Person.
  4. Nein. Personenbezogene Daten müssen gelöscht sein, sobald ein Schüler seine Schule verläßt.
  5. Ja. Schüler haben zwar das Recht, Auskunft über Daten zu ihrer Person zu bekommen. Dies gilt jedoch nicht für: persönliche Notizen über Schüler und Eltern, Testergebnisse und Vermerke zum täglichen Unterrichtsverlauf.


Mehr Infos:

Erlaß "Datenschutz in Schulen" vom 28. September 1989



Datenschutz III

Frage:

Ich habe keine Lust, daß meine Mitschüler meine Noten mitkriegen. Mein Lehrer pflegt allerdings immer jeden Schüler einzeln aufzurufen und dessen Leistungsstand anzusagen.

Darf ein Lehrer meine Leistungen vor der ganzen Klasse sagen?


Antwort:

Nein. Es gibt den sogenannten Datenschutz, auf den Du auch in der Schule Anspruch hast. Wenn Du nicht willst, daß der Lehrer Deine Leistung vor der Klasse bekannt gibt, muß er das respektieren. Er muß allerdings zuerst fragen, ob es allen recht ist, öffentlich die Noten zu nennen; es liegt nicht an Dir, ihn darauf hinzuweisen.


Mehr Infos:

§50 Erhebung und Verarbeitung von Daten (Schulgesetz)



Datenschutz - Klassenbücher I

Frage:

Ein Lehrer trägt personenbezogene Daten seiner Schüler ins Klassenbuch. Er verweist dabei auf das Recht der Schule, über diese Daten frei zu verfügen.

Hat er Recht?


Antwort:

Nein: Schulen müssen bei der Datenspeicherung die im Landesdatenschutzgesetz verankerten Rechte einhalten. Zum Schutz des Persönlichkeitsrechts zählt auch die Amtsverschwiegenheit. Außerdem dürfen Datenverarbeitungsgeräte nur in der Verwaltung eingesetzt werden.


Mehr Infos:

Bekanntmachung "Datenschutz im Schulwesen; Form und Inhalt der Klassenbücher" vom 1. März 1993




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©1999 ndr@schuelervertretung.de
Quelle: http://www.nutze-dein-recht.de/
Bearbeitung für die Leibnizschule Offenbach: Rafael Bujotzek (raffi@raffisweb.de; www.raffisweb.de)


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